822.1
ABFGLD
CH-BE
Art. 15 Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG) - Tierische Nebenprodukte
Abfallentsorgung - Übrige Abfälle
Art. 15 Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG) · Tierische Nebenprodukte
1. Für tierische Nebenprodukte gelten die Bestimmungen der Verordnung des Bundesrates vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP)[3] und der kantonalen Tierseuchengesetzgebung.
2. Tierische Nebenprodukte sind entweder den Sammelstellen der Gemeinden oder den vom Kanton bezeichneten Entsorgungsbetrieben abzugeben.
3. Die Gemeinden betreiben Sammelstellen für tierische Nebenprodukte.