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822.1 ABFGLD CH-BE

Art. 15 Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG) - Tierische Nebenprodukte

Abfallentsorgung - Übrige Abfälle
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Art. 15 Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG) · Tierische Nebenprodukte

1. Für tierische Nebenprodukte gelten die Bestimmungen der Verordnung des Bundesrates vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP)[3] und der kantonalen Tierseuchengesetzgebung.

2. Tierische Nebenprodukte sind entweder den Sammelstellen der Gemeinden oder den vom Kanton bezeichneten Entsorgungsbetrieben abzugeben.

3. Die Gemeinden betreiben Sammelstellen für tierische Nebenprodukte.

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