822.1
ABFGLD
CH-BE
Art. 13 Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG) - Entsorgung von Sonderabfällen aus Haushalt und Kleingewerbe
Abfallentsorgung - Übrige Abfälle
Art. 13 Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG) · Entsorgung von Sonderabfällen aus Haushalt und Kleingewerbe
1. Der Kanton bezeichnet Rücknahmestellen für kleine Mengen von Sonderabfällen aus dem Haushalt und sorgt für die Entsorgung dieser Abfälle.
2. Die Gemeinden fördern die Entsorgung kleiner Mengen von Sonderabfällen aus Haushalt und Kleingewerbe, indem sie für solche Abfälle regelmässig Sammlungen durchführen oder Sammelstellen betreiben.