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822.1 ABFGLD CH-BE

Art. 11 Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG) - Entsorgungspflicht des Kantons

Abfallentsorgung - Entsorgungspflichten
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Art. 11 Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG) · Entsorgungspflicht des Kantons

1. Der Kanton entsorgt

a) die Abfälle aus dem öffentlichen Strassenunterhalt der Kantons- und Nationalstrassen,

b) die Sonderabfälle aus Betrieben, deren Inhaberinnen oder Inhaber nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind.

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