Art. 10 Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG) - Entsorgungspflicht der Gemeinden
Art. 10 Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG) · Entsorgungspflicht der Gemeinden
1. Die Gemeinden entsorgen
a die Siedlungsabfälle,
b die Abfälle aus dem öffentlichen Strassenunterhalt der Gemeindestrassen,
c die Abfälle, deren Inhaberinnen oder Inhaber nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind, jedoch ohne die Sonderabfälle nach Artikel 11 Buchstabe b.
2. Sie erfüllen diese Entsorgungspflicht, indem sie insbesondere
a für den Sammeldienst zu den Entsorgungsanlagen sorgen,
b **\* vorschreiben, dass verwertbare Anteile von Siedlungsabfällen wie Glas, Papier, Karton, Metalle, Grünabfälle und Textilien so weit wie möglich getrennt gesammelt und stofflich verwertet werden,
c **\* ...
d **\* allein oder gemeinsam mit anderen Gemeinden eine Sammelstelle für getrennt gesammelte Abfälle betreiben oder durch ein privates Unternehmen betreiben lassen.