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822.1 ABFGLD CH-BE

Art. 10 Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG) - Entsorgungspflicht der Gemeinden

Abfallentsorgung - Entsorgungspflichten
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Art. 10 Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG) · Entsorgungspflicht der Gemeinden

1. Die Gemeinden entsorgen

a die Siedlungsabfälle,

b die Abfälle aus dem öffentlichen Strassenunterhalt der Gemeindestrassen,

c die Abfälle, deren Inhaberinnen oder Inhaber nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind, jedoch ohne die Sonderabfälle nach Artikel 11 Buchstabe b.

2. Sie erfüllen diese Entsorgungspflicht, indem sie insbesondere

a für den Sammeldienst zu den Entsorgungsanlagen sorgen,

b **\* vorschreiben, dass verwertbare Anteile von Siedlungsabfällen wie Glas, Papier, Karton, Metalle, Grünabfälle und Textilien so weit wie möglich getrennt gesammelt und stofflich verwertet werden,

c **\* ...

d **\* allein oder gemeinsam mit anderen Gemeinden eine Sammelstelle für getrennt gesammelte Abfälle betreiben oder durch ein privates Unternehmen betreiben lassen.

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