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Art. 7 Reglement für die kantonale Ölwehrkommission

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Art. 7 Reglement für die kantonale Ölwehrkommission

1. Die Entschädigung an jene Kommissionsmitglieder, die nicht kantonale Beamte sind, richtet sich nach den jeweils geltenden Bestimmungen über Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen3.

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