821.21
CH-BE
Art. 3 Reglement für die kantonale Ölwehrkommission
Art. 3 Reglement für die kantonale Ölwehrkommission
1. Der Vorsitzende sorgt für die Einladung der Mitglieder und Führung eines Beschlussprotokolls.
2. Er kann seine Befugnisse von Fall zu Fall dem für die Ölwehr verantwortlichen Adjunkten des Wasser- und Energiewirtschaftsamtes übertragen.