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821.21 CH-BE

Art. 1 Reglement für die kantonale Ölwehrkommission

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Art. 1 Reglement für die kantonale Ölwehrkommission

1. Zur Beratung der Direktion für Bau, Verkehr und Energie in allen Fragen der Organisation, Materialbeschaffung, Instruktion und Verwaltung der Ölwehr, Chemiewehr und Gaswehr wird die kantonale Ölwehrkommission geschaffen.

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