Art. 9 Verordnung über die Gewässerschutzmassnahmen bei Verlust von Mineralöl und andern gefährlichen Flüssigkeiten (Ölwehrverordnung) - Schutzvorkehren durch den Haftpflichtigen
Art. 9 Verordnung über die Gewässerschutzmassnahmen bei Verlust von Mineralöl und andern gefährlichen Flüssigkeiten (Ölwehrverordnung) · Schutzvorkehren durch den Haftpflichtigen
1. Wer durch Mineralöl oder andere gefährliche Flüssigkeiten unter- oder oberirdische Gewässer gefährdet oder geschädigt hat, sowie wer für die Folgen einer solchen Gefährdung oder Schädigung haftet, hat alle zur Behebung oder Verhinderung des Schadens erforderlichen Massnahmen zu ergreifen.
2. Werden die erforderlichen Massnahmen unterlassen, so können sie von der zuständigen Behörde nach vergeblicher Fristansetzung und Androhung der gesetzlichen Folgen auf Kosten des Haftpflichtigen angeordnet werden.
3. Bei Dringlichkeit oder wenn zum vornherein feststeht, dass dem Haftpflichtigen die rechtlichen Befugnisse oder technischen Mittel fehlen, können die erforderlichen Massnahmen ohne Fristansetzung von den zuständigen Behörden unverzüglich ergriffen werden.