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821.2 CH-BE

Art. 8 Verordnung über die Gewässerschutzmassnahmen bei Verlust von Mineralöl und andern gefährlichen Flüssigkeiten (Ölwehrverordnung) - Interkantonale Hilfe

Zweck und Organisation der Ölwehr
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Art. 8 Verordnung über die Gewässerschutzmassnahmen bei Verlust von Mineralöl und andern gefährlichen Flüssigkeiten (Ölwehrverordnung) · Interkantonale Hilfe

1. Im Rahmen der mit den Nachbarkantonen von der WEU im Einvernehmen mit der BVD abzuschliessenden Vereinbarungen leisten die kantonalen Ölwehrstützpunkte auch über die Kantonsgrenze hinweg Hilfe.

2. Die Vereinbarungen regeln insbesondere die Einsatzbereiche, die Kommandoverhältnisse und die Kostentragung.

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