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821.2 CH-BE

Art. 7 Verordnung über die Gewässerschutzmassnahmen bei Verlust von Mineralöl und andern gefährlichen Flüssigkeiten (Ölwehrverordnung) - Seepolizei

Zweck und Organisation der Ölwehr
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Art. 7 Verordnung über die Gewässerschutzmassnahmen bei Verlust von Mineralöl und andern gefährlichen Flüssigkeiten (Ölwehrverordnung) · Seepolizei

1. Der Einsatz der Seepolizei wird im Einvernehmen mit der GVB und dem AWA durch Verfügung der Sicherheitsdirektion geregelt.

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