821.2
CH-BE
Art. 7 Verordnung über die Gewässerschutzmassnahmen bei Verlust von Mineralöl und andern gefährlichen Flüssigkeiten (Ölwehrverordnung) - Seepolizei
Zweck und Organisation der Ölwehr
Art. 7 Verordnung über die Gewässerschutzmassnahmen bei Verlust von Mineralöl und andern gefährlichen Flüssigkeiten (Ölwehrverordnung) · Seepolizei
1. Der Einsatz der Seepolizei wird im Einvernehmen mit der GVB und dem AWA durch Verfügung der Sicherheitsdirektion geregelt.