Art. 6 Verordnung über die Gewässerschutzmassnahmen bei Verlust von Mineralöl und andern gefährlichen Flüssigkeiten (Ölwehrverordnung) - Sonderfälle, Betriebsölwehren
Art. 6 Verordnung über die Gewässerschutzmassnahmen bei Verlust von Mineralöl und andern gefährlichen Flüssigkeiten (Ölwehrverordnung) · Sonderfälle, Betriebsölwehren
1. Für Autobahnen, Flugplätze, Bahngebiete, Fabrikbetriebe und dergleichen kann die GVB im Einvernehmen mit der Betriebsleitung bzw. den zuständigen Behörden (Autobahnamt usw.) besondere Regelungen für die Bekämpfung von Ölunfällen vorsehen und allfällige Vereinbarungen hierüber abschliessen.
2. Unternehmungen und Betriebe, die zufolge Aufbewahrung, Bearbeitung, Umschlages und Transportes grösserer Mengen von Mineralöl sowie anderer gefährlicher Flüssigkeiten eine besondere Gefahr für ober- und unterirdische Gewässer darstellen, haben das für erste Schutzvorkehren notwendige Ölwehrmaterial selber zu beschaffen und geeignetes Personal in dessen Handhabung auszubilden oder ausbilden zu lassen. Die GVB erlässt die erforderlichen Weisungen.
3. Die GVB regelt die Ausbildung der Mannschaften im Einvernehmen mit dem Amt für Wasser und Abfall (AWA).
4. Vorbehalten bleiben hiervon abweichende eidgenössische Vorschriften.