Art. 5 Verordnung über die Gewässerschutzmassnahmen bei Verlust von Mineralöl und andern gefährlichen Flüssigkeiten (Ölwehrverordnung) - b Aufgaben des Stützpunktkommandanten
Art. 5 Verordnung über die Gewässerschutzmassnahmen bei Verlust von Mineralöl und andern gefährlichen Flüssigkeiten (Ölwehrverordnung) · b Aufgaben des Stützpunktkommandanten
1. Dem Stützpunktkommandanten bzw. seinen Stellvertretern obliegen namentlich folgende Aufgaben
a) Schaffung eines Ölwehrplanes für den Einsatzraum des Stützpunktes;
b) Einteilung und Ausbildung der Mannschaft einschliesslich der Durchführung von mindestens einer Einsatzübung im Jahr;
c) Organisation des Pikettdienstes;
d) die Anordnung und Überwachung der Sanierungs- und Aufräumungsarbeiten nach einem Ölunfall;
e) die Überwachung des Unterhalts und die Ergänzung des Materials;
f) Rapport und Abrechnung für jeden Einsatz zuhanden der GVB.
2. In allen Fällen benachrichtigen sie unverzüglich das zuständige Personal der GVB. Dieses setzt nötigenfalls die weiteren interessierten Dienststellen in Kenntnis, wie namentlich das Kantonale Laboratorium und die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion.
3. Die Stützpunktkommandanten ziehen, soweit nötig, Hilfskräfte bei (z. B. örtliches Bauamt, Organe gefährdeter Wasserversorgungen, Bau-, Transport- und Bohrfirmen) sowie die Mannschaften anderer Stützpunkte.
4. Sie bereiten die zur Gewährleistung der Einsatzbereitschaft notwendigen Vereinbarungen mit Transport-, Installations-, Tankrevisions-, Bau- und Bohrfirmen, Ölvernichtungsunternehmen, Ziegeleien, Zementfabriken, Deponien usw. vor. Die GVB schliesst die Vereinbarungen ab.