821.2
CH-BE
Art. 4 Verordnung über die Gewässerschutzmassnahmen bei Verlust von Mineralöl und andern gefährlichen Flüssigkeiten (Ölwehrverordnung) - Kantonale Sonderstützpunkte a Bezeichnung
Zweck und Organisation der Ölwehr
Art. 4 Verordnung über die Gewässerschutzmassnahmen bei Verlust von Mineralöl und andern gefährlichen Flüssigkeiten (Ölwehrverordnung) · Kantonale Sonderstützpunkte a Bezeichnung
1. Der Regierungsrat bezeichnet die kantonalen Sonderstützpunkte.
2. Die Sonderstützpunktgemeinden ernennen den Sonderstützpunktkommandanten und mindestens zwei Stellvertreter.