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821.2 CH-BE

Art. 4 Verordnung über die Gewässerschutzmassnahmen bei Verlust von Mineralöl und andern gefährlichen Flüssigkeiten (Ölwehrverordnung) - Kantonale Sonderstützpunkte a Bezeichnung

Zweck und Organisation der Ölwehr
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Art. 4 Verordnung über die Gewässerschutzmassnahmen bei Verlust von Mineralöl und andern gefährlichen Flüssigkeiten (Ölwehrverordnung) · Kantonale Sonderstützpunkte a Bezeichnung

1. Der Regierungsrat bezeichnet die kantonalen Sonderstützpunkte.

2. Die Sonderstützpunktgemeinden ernennen den Sonderstützpunktkommandanten und mindestens zwei Stellvertreter.

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