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821.2 CH-BE

Art. 3 Verordnung über die Gewässerschutzmassnahmen bei Verlust von Mineralöl und andern gefährlichen Flüssigkeiten (Ölwehrverordnung) - Aufbau der Gemeindeölwehr

Zweck und Organisation der Ölwehr
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Art. 3 Verordnung über die Gewässerschutzmassnahmen bei Verlust von Mineralöl und andern gefährlichen Flüssigkeiten (Ölwehrverordnung) · Aufbau der Gemeindeölwehr

Die Gemeindeölwehr obliegt der Gemeindefeuerwehr unter dem Befehl des Feuerwehrkommandanten. Ausnahmsweise kann eine Gemeinde mit Zustimmung der GVB eine andere Stelle hierfür einsetzen.

Sofern erforderlich, ist die Gemeindeölwehr durch die gemeindeeigenen Hilfsdienste (Bauamt, Wasserversorgung, Wegmeister und dergleichen) zu unterstützen.

Die Gemeinden können unter sich die gemeinsame Bekämpfung von Ölschäden oder die gemeinsame Errichtung einer Gemeindeölwehr im Einvernehmen mit dem zuständigen Stützpunktkommandanten und Regierungsstatthalter vereinbaren.

Für die Gemeindeölwehr gelten die gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen über das Feuerwehrwesen sinngemäss.

Die unmittelbare Aufsicht über die Gemeindeölwehr wird, im Einvernehmen mit dem Kommandanten des kantonalen Ölwehrstützpunktes, durch die für die Feuerwehr zuständigen Organe ausgeübt.

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