821.2
CH-BE
Art. 26 Verordnung über die Gewässerschutzmassnahmen bei Verlust von Mineralöl und andern gefährlichen Flüssigkeiten (Ölwehrverordnung) - Inkrafttreten
Straf- und Schlussbestimmungen
Art. 26 Verordnung über die Gewässerschutzmassnahmen bei Verlust von Mineralöl und andern gefährlichen Flüssigkeiten (Ölwehrverordnung) · Inkrafttreten
1. Die Verordnung tritt am 1. Januar 1970 in Kraft. Sie ist in üblicher Weise bekanntzumachen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
2. Alle entgegenstehenden Bestimmungen, insbesondere der RRB Nr. 1483 vom 25. Februar 1966, werden aufgehoben.