821.2
CH-BE
Art. 25 Verordnung über die Gewässerschutzmassnahmen bei Verlust von Mineralöl und andern gefährlichen Flüssigkeiten (Ölwehrverordnung) - Übergangsbestimmungen
Straf- und Schlussbestimmungen
Art. 25 Verordnung über die Gewässerschutzmassnahmen bei Verlust von Mineralöl und andern gefährlichen Flüssigkeiten (Ölwehrverordnung) · Übergangsbestimmungen
1. Auf 1. Januar 1970 werden die Rechnungsführung, das Inventar und die Kostentragung für den Einsatz und das Material der kantonalen Ölwehr, soweit bisher die Polizeidirektion hierfür zuständig war, durch die Direktion für Bau, Verkehr und Energie übernommen.