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821.2 CH-BE

Art. 24 Verordnung über die Gewässerschutzmassnahmen bei Verlust von Mineralöl und andern gefährlichen Flüssigkeiten (Ölwehrverordnung) - Strafbestimmungen

Straf- und Schlussbestimmungen
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Art. 24 Verordnung über die Gewässerschutzmassnahmen bei Verlust von Mineralöl und andern gefährlichen Flüssigkeiten (Ölwehrverordnung) · Strafbestimmungen

1. Wer die in Artikel 10 vorgeschriebene Meldung unterlässt, wird, sofern er einen Ölunfall verursacht hat oder für dessen Folgen haftbar ist, mit Busse bestraft.

2. Vorbehalten bleibt die Anwendung der eidgenössischen Strafbestimmungen.

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