821.2
CH-BE
Art. 23c Verordnung über die Gewässerschutzmassnahmen bei Verlust von Mineralöl und andern gefährlichen Flüssigkeiten (Ölwehrverordnung) - Strahlenschutz
Chemie- und Gaswehr
Art. 23c Verordnung über die Gewässerschutzmassnahmen bei Verlust von Mineralöl und andern gefährlichen Flüssigkeiten (Ölwehrverordnung) · Strahlenschutz
1. Die Ölwehrstützpunkte nach Artikel 23a werden zusätzlich zur Bekämpfung von Strahlenereignissen organisiert, ausgerüstet und ausgebildet. Die Vorschriften dieser Verordnung gelten sinngemäss.