821.2
CH-BE
Art. 23b Verordnung über die Gewässerschutzmassnahmen bei Verlust von Mineralöl und andern gefährlichen Flüssigkeiten (Ölwehrverordnung) - Anwendbare Vorschriften
Chemie- und Gaswehr
Art. 23b Verordnung über die Gewässerschutzmassnahmen bei Verlust von Mineralöl und andern gefährlichen Flüssigkeiten (Ölwehrverordnung) · Anwendbare Vorschriften
1. Für die Chemie- und die Gaswehrstützpunkte gelten die Vorschriften dieser Verordnung sinngemäss, unter Vorbehalt anderer gesetzlicher Bestimmungen.