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821.2 CH-BE

Art. 23b Verordnung über die Gewässerschutzmassnahmen bei Verlust von Mineralöl und andern gefährlichen Flüssigkeiten (Ölwehrverordnung) - Anwendbare Vorschriften

Chemie- und Gaswehr
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Art. 23b Verordnung über die Gewässerschutzmassnahmen bei Verlust von Mineralöl und andern gefährlichen Flüssigkeiten (Ölwehrverordnung) · Anwendbare Vorschriften

1. Für die Chemie- und die Gaswehrstützpunkte gelten die Vorschriften dieser Verordnung sinngemäss, unter Vorbehalt anderer gesetzlicher Bestimmungen.

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