821.2
CH-BE
Art. 23a Verordnung über die Gewässerschutzmassnahmen bei Verlust von Mineralöl und andern gefährlichen Flüssigkeiten (Ölwehrverordnung) - Zweck
Chemie- und Gaswehr
Art. 23a Verordnung über die Gewässerschutzmassnahmen bei Verlust von Mineralöl und andern gefährlichen Flüssigkeiten (Ölwehrverordnung) · Zweck
1. Zum Schutz der Umwelt, Personen und Sachen bei Verlust von chemischen Stoffen und Erzeugnissen (Chemikalien) sowie Gas werden einzelne kantonale Ölwehrstützpunkte zusätzlich als Chemiewehren oder als Gaswehren organisiert, ausgerüstet und ausgebildet.