Art. 23 Verordnung über die Gewässerschutzmassnahmen bei Verlust von Mineralöl und andern gefährlichen Flüssigkeiten (Ölwehrverordnung) - Bezug der Kosten
Art. 23 Verordnung über die Gewässerschutzmassnahmen bei Verlust von Mineralöl und andern gefährlichen Flüssigkeiten (Ölwehrverordnung) · Bezug der Kosten
1. Sofern ausschliesslich die Gemeindeölwehren zum Einsatz gelangen, bezieht die Gemeinde vom Haftpflichtigen die entsprechenden Kosten. Im Weigerungsfall erlässt der Gemeinderat die erforderlichen Kostenverfügungen unter Hinweis auf die gesetzlich vorgesehene Beschwerdemöglichkeit.
2. Für die Kosten des Einsatzes einer Gemeindeölwehr zugunsten einer anderen Gemeinde haftet die anfordernde Gemeinde, sofern nicht der kantonale Stützpunkt zum Einsatz gelangt.
3. Kommt der kantonale Stützpunkt zum Einsatz, so erfolgt die vorläufige Begleichung und der Bezug der Kosten vom Haftpflichtigen durch die GVB aufgrund der Abrechnungen der Stützpunktkommandanten, die auch die Kosten der eingesetzten Gemeindeölwehren zu enthalten haben. Die GVB erlässt allenfalls die erforderlichen Kostenverfügungen unter Hinweis auf die gesetzlich vorgesehene Beschwerdemöglichkeit.
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