Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
821.2 CH-BE

Art. 23 Verordnung über die Gewässerschutzmassnahmen bei Verlust von Mineralöl und andern gefährlichen Flüssigkeiten (Ölwehrverordnung) - Bezug der Kosten

Haftung, Kosten und Rückgriff
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 23 Verordnung über die Gewässerschutzmassnahmen bei Verlust von Mineralöl und andern gefährlichen Flüssigkeiten (Ölwehrverordnung) · Bezug der Kosten

1. Sofern ausschliesslich die Gemeindeölwehren zum Einsatz gelangen, bezieht die Gemeinde vom Haftpflichtigen die entsprechenden Kosten. Im Weigerungsfall erlässt der Gemeinderat die erforderlichen Kostenverfügungen unter Hinweis auf die gesetzlich vorgesehene Beschwerdemöglichkeit.

2. Für die Kosten des Einsatzes einer Gemeindeölwehr zugunsten einer anderen Gemeinde haftet die anfordernde Gemeinde, sofern nicht der kantonale Stützpunkt zum Einsatz gelangt.

3. Kommt der kantonale Stützpunkt zum Einsatz, so erfolgt die vorläufige Begleichung und der Bezug der Kosten vom Haftpflichtigen durch die GVB aufgrund der Abrechnungen der Stützpunktkommandanten, die auch die Kosten der eingesetzten Gemeindeölwehren zu enthalten haben. Die GVB erlässt allenfalls die erforderlichen Kostenverfügungen unter Hinweis auf die gesetzlich vorgesehene Beschwerdemöglichkeit.

4. ...

← Art. 22 Verordnung über die Gewässerschutzmassnahmen bei Verlust von Mineralöl und andern gefährlichen Flüssigkeiten (Ölwehrverordnung) Zweck Art. 23a Verordnung über die Gewässerschutzmassnahmen bei Verlust von Mineralöl und andern gefährlichen Flüssigkeiten (Ölwehrverordnung) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →