821.2
CH-BE
Art. 22 Verordnung über die Gewässerschutzmassnahmen bei Verlust von Mineralöl und andern gefährlichen Flüssigkeiten (Ölwehrverordnung) - Massgebliche Kosten
Haftung, Kosten und Rückgriff
Art. 22 Verordnung über die Gewässerschutzmassnahmen bei Verlust von Mineralöl und andern gefährlichen Flüssigkeiten (Ölwehrverordnung) · Massgebliche Kosten
1. Für den Rückgriff massgebend sind im Rahmen der Bundesgesetzgebung sämtliche Kosten für die Ölwehr, ihren Einsatz und die übrigen Massnahmen, namentlich die Kosten für
a) Verbrauchsmaterial;
b) Einsatz und Instandstellung des Materials;
c) einen angemessenen Anteil an Unterhalt und Amortisation des Materials und der übrigen für die Ölwehr erforderlichen Einrichtungen;
d) den Einsatz der Mannschaft einschliesslich einen angemessenen Anteil an Ausbildung und Pikettstellung sowie Versicherungskosten;
e) Kosten des Einsatzes der kantonalen Beamten;
f) Entschädigungsansprüche bei Eingriffen in fremdes Eigentum anlässlich der Schutzmassnahmen;
g) Kosten der beigezogenen Hilfskräfte.
2. Die GVB erlässt einen Tarif über die zu verrechnenden Kosten.