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821.2 CH-BE

Art. 22 Verordnung über die Gewässerschutzmassnahmen bei Verlust von Mineralöl und andern gefährlichen Flüssigkeiten (Ölwehrverordnung) - Massgebliche Kosten

Haftung, Kosten und Rückgriff
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Art. 22 Verordnung über die Gewässerschutzmassnahmen bei Verlust von Mineralöl und andern gefährlichen Flüssigkeiten (Ölwehrverordnung) · Massgebliche Kosten

1. Für den Rückgriff massgebend sind im Rahmen der Bundesgesetzgebung sämtliche Kosten für die Ölwehr, ihren Einsatz und die übrigen Massnahmen, namentlich die Kosten für

a) Verbrauchsmaterial;

b) Einsatz und Instandstellung des Materials;

c) einen angemessenen Anteil an Unterhalt und Amortisation des Materials und der übrigen für die Ölwehr erforderlichen Einrichtungen;

d) den Einsatz der Mannschaft einschliesslich einen angemessenen Anteil an Ausbildung und Pikettstellung sowie Versicherungskosten;

e) Kosten des Einsatzes der kantonalen Beamten;

f) Entschädigungsansprüche bei Eingriffen in fremdes Eigentum anlässlich der Schutzmassnahmen;

g) Kosten der beigezogenen Hilfskräfte.

2. Die GVB erlässt einen Tarif über die zu verrechnenden Kosten.

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