821.2
CH-BE
Art. 21 Verordnung über die Gewässerschutzmassnahmen bei Verlust von Mineralöl und andern gefährlichen Flüssigkeiten (Ölwehrverordnung) - Haftbarkeit
Haftung, Kosten und Rückgriff
Art. 21 Verordnung über die Gewässerschutzmassnahmen bei Verlust von Mineralöl und andern gefährlichen Flüssigkeiten (Ölwehrverordnung) · Haftbarkeit
1. Für Kosten der zur Verhinderung, Feststellung oder Behebung von Schädigungen unter- oder oberirdischer Gewässer erforderlichen Massnahmen wird gemäss Artikel 8 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes Rückgriff genommen.
2. Vorbehalten bleibt die Haftung für Schadenersatz aus Zivilrecht sowie Artikel 36 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes.