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821.2 CH-BE

Art. 21 Verordnung über die Gewässerschutzmassnahmen bei Verlust von Mineralöl und andern gefährlichen Flüssigkeiten (Ölwehrverordnung) - Haftbarkeit

Haftung, Kosten und Rückgriff
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Art. 21 Verordnung über die Gewässerschutzmassnahmen bei Verlust von Mineralöl und andern gefährlichen Flüssigkeiten (Ölwehrverordnung) · Haftbarkeit

1. Für Kosten der zur Verhinderung, Feststellung oder Behebung von Schädigungen unter- oder oberirdischer Gewässer erforderlichen Massnahmen wird gemäss Artikel 8 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes Rückgriff genommen.

2. Vorbehalten bleibt die Haftung für Schadenersatz aus Zivilrecht sowie Artikel 36 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes.

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