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821.2 CH-BE

Art. 20 Verordnung über die Gewässerschutzmassnahmen bei Verlust von Mineralöl und andern gefährlichen Flüssigkeiten (Ölwehrverordnung) - Haftpflicht- und Unfallversicherung

Ausrüstung und Ausbildung
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Art. 20 Verordnung über die Gewässerschutzmassnahmen bei Verlust von Mineralöl und andern gefährlichen Flüssigkeiten (Ölwehrverordnung) · Haftpflicht- und Unfallversicherung

1. Die Gemeinden haben den Kommandanten, dessen Stellvertreter und die Mannschaft der Gemeindeölwehr gegen Unfall, Krankheit und Haftpflicht im Zusammenhang mit Ausbildung und Einsatz ihrer Ölwehr angemessen zu versichern.

2. Die Versicherung zugunsten der Kommandanten, ihrer Stellvertreter und der Mannschaften der kantonalen Ölwehr erfolgt durch den Kanton.

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