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821.2 CH-BE

Art. 2 Verordnung über die Gewässerschutzmassnahmen bei Verlust von Mineralöl und andern gefährlichen Flüssigkeiten (Ölwehrverordnung) - Organisation der Ölwehr

Zweck und Organisation der Ölwehr
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Art. 2 Verordnung über die Gewässerschutzmassnahmen bei Verlust von Mineralöl und andern gefährlichen Flüssigkeiten (Ölwehrverordnung) · Organisation der Ölwehr

1. Die Ölwehrorganisation untersteht der Gebäudeversicherung des Kantons Bern (GVB). Die Oberaufsicht wird durch die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion (WEU) im Einvernehmen mit der Bau- und Verkehrsdirektion (BVD) ausgeübt.

2. Zur Koordination und Vorbereitung von allgemeinen Ölwehrmassnahmen sowie zur Beratung in allen organisatorischen und fachtechnischen Fragen wird eine Ölwehrkommission eingesetzt.

3. Die BVD und die WEU schliessen mit der GVB eine Leistungsvereinbarung über die Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 und deren Abgeltung ab.

4. Die Aufgaben der Ölwehr werden namentlich erfüllt durch die

a. Gemeindeölwehren,

b. kantonalen Sonderstützpunkte,

c. Betriebsölwehren.

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