821.2
CH-BE
Art. 19 Verordnung über die Gewässerschutzmassnahmen bei Verlust von Mineralöl und andern gefährlichen Flüssigkeiten (Ölwehrverordnung) - Ausbildung der Gemeindeölwehr
Ausrüstung und Ausbildung
Art. 19 Verordnung über die Gewässerschutzmassnahmen bei Verlust von Mineralöl und andern gefährlichen Flüssigkeiten (Ölwehrverordnung) · Ausbildung der Gemeindeölwehr
1. Der Kommandant der Gemeindeölwehr sorgt für die hinreichende Ausbildung der Mannschaft im Rahmen der regelmässigen Feuerwehrübungen.
2. Er führt mindestens einmal jährlich eine Einsatzübung durch.
3. Die GVB erlässt die erforderlichen Richtlinien im Einvernehmen mit dem AWA.