821.2
CH-BE
Art. 18a Verordnung über die Gewässerschutzmassnahmen bei Verlust von Mineralöl und andern gefährlichen Flüssigkeiten (Ölwehrverordnung) - Entschädigung
Ausrüstung und Ausbildung
Art. 18a Verordnung über die Gewässerschutzmassnahmen bei Verlust von Mineralöl und andern gefährlichen Flüssigkeiten (Ölwehrverordnung) · Entschädigung
1. Der Kanton leistet den Sonderstützpunkten jährlich eine angemessene Entschädigung für
a) die zur Verfügung gestellten Chemiewehrfachberater
b) die Tätigkeit des Kantonsexperten für Strahlenschutz.