Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
821.2 CH-BE

Art. 18a Verordnung über die Gewässerschutzmassnahmen bei Verlust von Mineralöl und andern gefährlichen Flüssigkeiten (Ölwehrverordnung) - Entschädigung

Ausrüstung und Ausbildung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 18a Verordnung über die Gewässerschutzmassnahmen bei Verlust von Mineralöl und andern gefährlichen Flüssigkeiten (Ölwehrverordnung) · Entschädigung

1. Der Kanton leistet den Sonderstützpunkten jährlich eine angemessene Entschädigung für

a) die zur Verfügung gestellten Chemiewehrfachberater

b) die Tätigkeit des Kantonsexperten für Strahlenschutz.

← Art. 18 Verordnung über die Gewässerschutzmassnahmen bei Verlust von Mineralöl und andern gefährlichen Flüssigkeiten (Ölwehrverordnung) Zweck Art. 19 Verordnung über die Gewässerschutzmassnahmen bei Verlust von Mineralöl und andern gefährlichen Flüssigkeiten (Ölwehrverordnung) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →