821.2
CH-BE
Art. 18 Verordnung über die Gewässerschutzmassnahmen bei Verlust von Mineralöl und andern gefährlichen Flüssigkeiten (Ölwehrverordnung) - Ausbildung der Kommandanten
Ausrüstung und Ausbildung
Art. 18 Verordnung über die Gewässerschutzmassnahmen bei Verlust von Mineralöl und andern gefährlichen Flüssigkeiten (Ölwehrverordnung) · Ausbildung der Kommandanten
1. Die GVB sorgt für die Ausbildung der Stützpunktkommandanten und deren Stellvertreter sowie der Kommandanten der Gemeindeölwehren und ihrer Vertreter im Einvernehmen mit dem AWA.
2. Sie führt nach Bedarf einen zentralen Ölwehrwiederholungskurs für die Stützpunktkommandanten und ihre Vertreter durch.
3. Die Kosten für die Ausbildung der Sonderstützpunktkommandanten, weiterer Offiziere der Sonderstützpunkte, der Einsatzleiter und der mit besonderen Aufgaben betrauten Personen trägt der Kanton.
4. Die Ausbildungskosten für die Kommandanten der Gemeindeölwehr und ihrer Vertreter tragen die Gemeinden. Das Honorar der Instruktoren und Referenten wird, sofern sie nicht kantonale Beamte sind, vom Kanton übernommen.