821.2
CH-BE
Art. 17 Verordnung über die Gewässerschutzmassnahmen bei Verlust von Mineralöl und andern gefährlichen Flüssigkeiten (Ölwehrverordnung) - Ausrüstung der kantonalen Sonderstützpunkte
Ausrüstung und Ausbildung
Art. 17 Verordnung über die Gewässerschutzmassnahmen bei Verlust von Mineralöl und andern gefährlichen Flüssigkeiten (Ölwehrverordnung) · Ausrüstung der kantonalen Sonderstützpunkte
1. Das Material für die kantonalen Sonderstützpunkte wird vom Kanton zur Verfügung gestellt.
2. Die Stützpunktgemeinden stellen in der Regel die baulichen Anlagen für die Unterbringung der Geräte zur Verfügung.
3. Der ordentliche Unterhalt des Materials geht zulasten der Sonderstützpunktgemeinden. Ausserordentliche sowie grössere Reparaturen erfolgen zulasten des Kantons, es sei denn, diese seien auf unsorgfältigen Umgang mit dem Material zurückzuführen.
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