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821.2 CH-BE

Art. 16 Verordnung über die Gewässerschutzmassnahmen bei Verlust von Mineralöl und andern gefährlichen Flüssigkeiten (Ölwehrverordnung) - Ausrüstung der Gemeindeölwehr

Ausrüstung und Ausbildung
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Art. 16 Verordnung über die Gewässerschutzmassnahmen bei Verlust von Mineralöl und andern gefährlichen Flüssigkeiten (Ölwehrverordnung) · Ausrüstung der Gemeindeölwehr

1. Die Gemeinden haben auf eigene Kosten ein Notbesteck anzuschaffen, das den örtlichen Verhältnissen angepasst ist.

2. ...

3. Es steht den Gemeinden frei, im Einvernehmen mit der GVB auf eigene Kosten zusätzliches Ölwehrmaterial anzuschaffen.

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