821.2
CH-BE
Art. 15 Verordnung über die Gewässerschutzmassnahmen bei Verlust von Mineralöl und andern gefährlichen Flüssigkeiten (Ölwehrverordnung) - Eingriff in fremdes Eigentum
Massnahmen bei Ölunfällen
Art. 15 Verordnung über die Gewässerschutzmassnahmen bei Verlust von Mineralöl und andern gefährlichen Flüssigkeiten (Ölwehrverordnung) · Eingriff in fremdes Eigentum
Die Ölwehrorgane sind berechtigt, zur Durchführung der erforderlichen Massnahmen, soweit nötig, in fremdes Eigentum einzugreifen.
Vorbehalten bleiben die Entschädigungsansprüche der Eigentümer und Nutzungsberechtigten.