821.2
CH-BE
Art. 14 Verordnung über die Gewässerschutzmassnahmen bei Verlust von Mineralöl und andern gefährlichen Flüssigkeiten (Ölwehrverordnung) - Drittpersonen
Massnahmen bei Ölunfällen
Art. 14 Verordnung über die Gewässerschutzmassnahmen bei Verlust von Mineralöl und andern gefährlichen Flüssigkeiten (Ölwehrverordnung) · Drittpersonen
1. Die am Unfallort befindlichen Personen haben sich den Anordnungen der Ölwehrorgane zu unterziehen und auf Aufforderung hin Hilfe zu leisten.
2. Erleidet jemand bei der Ausübung dieser Pflicht Schaden, so haftet ihm hiefür der Staat unter Vorbehalt eines allfälligen Rückgriffs auf den Haftpflichtigen. Die GVB schliesst die erforderlichen Versicherungen ab.