821.2
CH-BE
Art. 13 Verordnung über die Gewässerschutzmassnahmen bei Verlust von Mineralöl und andern gefährlichen Flüssigkeiten (Ölwehrverordnung) - Beizug der Polizeiorgane
Massnahmen bei Ölunfällen
Art. 13 Verordnung über die Gewässerschutzmassnahmen bei Verlust von Mineralöl und andern gefährlichen Flüssigkeiten (Ölwehrverordnung) · Beizug der Polizeiorgane
1. Bei jedem Ölunfall sind die zuständigen Polizeiorgane beizuziehen.