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821.2 CH-BE

Art. 12 Verordnung über die Gewässerschutzmassnahmen bei Verlust von Mineralöl und andern gefährlichen Flüssigkeiten (Ölwehrverordnung) - Beizug der kantonalen Ölwehr

Massnahmen bei Ölunfällen
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Art. 12 Verordnung über die Gewässerschutzmassnahmen bei Verlust von Mineralöl und andern gefährlichen Flüssigkeiten (Ölwehrverordnung) · Beizug der kantonalen Ölwehr

Kann die Gemeindeölwehr den Schadenfall nicht sogleich mit eigenen Mitteln beheben und besteht erhebliche Gefahr für unter- oder oberirdische Gewässer, so hat der Schadenplatzkommandant die Ölwehr des zuständigen kantonalen Stützpunktes anzufordern.

Die Gemeinden haben dabei die kantonale Ölwehr mit ihren Hilfsdiensten (Gemeindeölwehr, Organe der gefährdeten Wasserversorgungen, Feuerwehr, Zivilschutzorgane, Wegmeister usw.) zu unterstützen.

Das Kommando wird vom Stützpunktkommandanten oder dessen Stellvertreter übernommen.

Die kantonalen Stützpunkte leisten sich nötigenfalls gegenseitig Hilfe.

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