821.2
CH-BE
Art. 11 Verordnung über die Gewässerschutzmassnahmen bei Verlust von Mineralöl und andern gefährlichen Flüssigkeiten (Ölwehrverordnung) - Einsatz der Gemeindeölwehr
Massnahmen bei Ölunfällen
Art. 11 Verordnung über die Gewässerschutzmassnahmen bei Verlust von Mineralöl und andern gefährlichen Flüssigkeiten (Ölwehrverordnung) · Einsatz der Gemeindeölwehr
1. Bei Ölunfällen trifft die Gemeindeölwehr auf ihrem Gemeindegebiet die erforderlichen Massnahmen zur Verhinderung und Behebung der Gewässerverunreinigung sowie zur Brandverhütung.
2. Auf Anforderung hin sowie in dringlichen Fällen ist sie berechtigt und verpflichtet, auch ausserhalb der eigenen Gemeindegrenzen einzugreifen.
3. Der Leiter der Gemeindeölwehr erstattet dem Stützpunktkommandanten zuhanden der GVB einen kurzen Bericht über Ölunfälle, welche ohne Beizug der kantonalen Ölwehr erledigt wurden.