821.2
CH-BE
Art. 10 Verordnung über die Gewässerschutzmassnahmen bei Verlust von Mineralöl und andern gefährlichen Flüssigkeiten (Ölwehrverordnung) - Meldung von Ölunfällen
Massnahmen bei Ölunfällen
Art. 10 Verordnung über die Gewässerschutzmassnahmen bei Verlust von Mineralöl und andern gefährlichen Flüssigkeiten (Ölwehrverordnung) · Meldung von Ölunfällen
1. Der Verlust von Mineralöl oder anderen wassergefährdenden Flüssigkeiten ist, wenn dadurch unter- oder oberirdische Gewässer gefährdet oder geschädigt werden können, unverzüglich der örtlichen Feueralarmstelle oder dem nächsten Polizeiposten zu melden. Diese leiten die Meldung sofort an die zuständige Gemeindeölwehr und Gemeindeverwaltung weiter.
2. Besteht eine konkrete Gefahr für ein ober- oder unterirdisches Gewässer oder für den Boden, ist unverzüglich der Schadendienst des AWA zu informieren. Das Gleiche gilt, wenn das Mineralöl oder andere wassergefährdende Flüssigkeiten den Betrieb einer Abwasserreinigungsanlage stören könnten.