821.2
CH-BE
Art. 1 Verordnung über die Gewässerschutzmassnahmen bei Verlust von Mineralöl und andern gefährlichen Flüssigkeiten (Ölwehrverordnung) - Zweck
Zweck und Organisation der Ölwehr
Art. 1 Verordnung über die Gewässerschutzmassnahmen bei Verlust von Mineralöl und andern gefährlichen Flüssigkeiten (Ölwehrverordnung) · Zweck
1. Zum Schutz unter- oder oberirdischer Gewässer vor Verunreinigung bei Verlust von Mineralöl oder andern wassergefährdenden Flüssigkeiten (in den nachfolgenden Bestimmungen als «Ölunfälle» bezeichnet) wird eine Ölwehr geschaffen.