Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
821.2 CH-BE

Art. 1 Verordnung über die Gewässerschutzmassnahmen bei Verlust von Mineralöl und andern gefährlichen Flüssigkeiten (Ölwehrverordnung) - Zweck

Zweck und Organisation der Ölwehr
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 1 Verordnung über die Gewässerschutzmassnahmen bei Verlust von Mineralöl und andern gefährlichen Flüssigkeiten (Ölwehrverordnung) · Zweck

1. Zum Schutz unter- oder oberirdischer Gewässer vor Verunreinigung bei Verlust von Mineralöl oder andern wassergefährdenden Flüssigkeiten (in den nachfolgenden Bestimmungen als «Ölunfälle» bezeichnet) wird eine Ölwehr geschaffen.

Zweck Art. 2 Verordnung über die Gewässerschutzmassnahmen bei Verlust von Mineralöl und andern gefährlichen Flüssigkeiten (Ölwehrverordnung) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →