821.1
KGVOPE
CH-BE
Art. 9 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) - Erstellung von Anlagen: a Im öffentlichen Sanierungsgebiet
Reinhaltung der Gewässer - Erstellung und Betrieb von Abwasseranlagen
Art. 9 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) · Erstellung von Anlagen: a Im öffentlichen Sanierungsgebiet
1. Das öffentliche Sanierungsgebiet besteht aus den geschlossenen grösseren Siedlungen oder Gruppen von mindestens fünf ständig bewohnten Gebäuden, die in der Regel nicht mehr als 100 m voneinander entfernt sind. Die Gemeinden planen, projektieren und erstellen darin die notwendigen Anlagen gemäss Artikel 6 Absatz 1 KGSchG[7].