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821.1 KGVOPE CH-BE

Art. 9 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) - Erstellung von Anlagen: a Im öffentlichen Sanierungsgebiet

Reinhaltung der Gewässer - Erstellung und Betrieb von Abwasseranlagen
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Art. 9 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) · Erstellung von Anlagen: a Im öffentlichen Sanierungsgebiet

1. Das öffentliche Sanierungsgebiet besteht aus den geschlossenen grösseren Siedlungen oder Gruppen von mindestens fünf ständig bewohnten Gebäuden, die in der Regel nicht mehr als 100 m voneinander entfernt sind. Die Gemeinden planen, projektieren und erstellen darin die notwendigen Anlagen gemäss Artikel 6 Absatz 1 KGSchG[7].

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