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821.1 KGVOPE CH-BE

Art. 8 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV)

Reinhaltung der Gewässer - Genereller Entwässerungsplan, Verfahren
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Art. 8 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV)

1. Das Verfahren für den Erlass des generellen Entwässerungsplans (GEP) richtet sich unter Vorbehalt von Absatz 2 nach den Vorschriften der Baugesetzgebung über die kommunalen Richtpläne.

2. Mit Ausnahme von geringfügigen Änderungen bedarf der GEP der Genehmigung des AWA.

3. Gegen den Genehmigungsbeschluss kann bei der Bau- und Verkehrsdirektion Beschwerde geführt werden. Diese entscheidet kantonal letztinstanzlich.

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