821.1
KGVOPE
CH-BE
Art. 8 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV)
Reinhaltung der Gewässer - Genereller Entwässerungsplan, Verfahren
Art. 8 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV)
1. Das Verfahren für den Erlass des generellen Entwässerungsplans (GEP) richtet sich unter Vorbehalt von Absatz 2 nach den Vorschriften der Baugesetzgebung über die kommunalen Richtpläne.
2. Mit Ausnahme von geringfügigen Änderungen bedarf der GEP der Genehmigung des AWA.
3. Gegen den Genehmigungsbeschluss kann bei der Bau- und Verkehrsdirektion Beschwerde geführt werden. Diese entscheidet kantonal letztinstanzlich.