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821.1 KGVOPE CH-BE

Art. 7 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV)

Allgemeine Bestimmungen - Organisationen
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Art. 7 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV)

1. Öffentlichrechtliche Organisationen sind den Gemeinden hinsichtlich der in dieser Verordnung enthaltenen Rechte und Pflichten gleichgestellt

2. Dasselbe gilt für privatrechtliche Organisationen einschliesslich der dem kantonalen Recht unterstellten Körperschaften, die öffentliche Aufgaben auf dem Gebiete des Gewässerschutzes erfüllen.

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