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821.1 KGVOPE CH-BE

Art. 6 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) - Aufgaben

Allgemeine Bestimmungen - Gemeinden
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Art. 6 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) · Aufgaben

1. Den Gemeinden obliegt insbesondere

a) die Kontrolle des Unterhalts und Betriebes sämtlicher Abwasseranlagen;

b) die Kontrolle des Unterhalts der Lagereinrichtungen für Hofdünger sowie der Lagerung und des Ausbringens von Düngemitteln;

c) die Regelung der Schlammentsorgung für private Abwasseranlagen;

d) der Erlass von Verfügungen zur Beseitigung nicht bewilligter Zustände bzw. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes;

e) der Erlass von Verfügungen zur Aufhebung der provisorisch bewilligten Abwasserreinigung oder -ableitung, sobald die Voraussetzungen dafür gegeben sind, sowie zum Anschluss an die Kanalisation;

f) die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften über die Gewässerschutz- und Zuströmbereiche, die Grundwasserschutzzonen und -areale sowie die Quellschutzzonen.

2. Gemeinden mit geeigneten Fachstellen kontrollieren zudem die neu erstellten Tankanlagen und die Einhaltung der Gewässerschutzvorschriften in Industrie- und Gewerbebetrieben.

3. Die Gemeinden melden dem AWA

a) Massnahmen von gewässerschutztechnischer Bedeutung,

b) die für die Nachführung des Vollzugskonzeptes Siedlungsentwässerung erforderlichen Daten.

4. Die Gemeinden unterstützen das AWA bei seinen Aufgaben gemäss Artikel 2 Absatz 3.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

120 2022 72 · be (Art. 6 Abs. 1 Bst. d KGV)
Municipality Overturned in Geothermal Probe Permit Deviation Case
Cited in the reasoning to confirm the municipality's competence under water protection law to order the restoration of the lawful state.