821.1
KGVOPE
CH-BE
Art. 5 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) - Fachstellen
Allgemeine Bestimmungen - Gemeinden
Art. 5 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) · Fachstellen
1. Die Gemeinden bezeichnen die Fachstellen für
a. die Liegenschaftsentwässerung,
b. das Kanalisationswesen und die öffentliche Abwasserreinigungsanlage.
2. Sie können zudem eine Fachstelle für die Industrie- und Gewerbebetriebe bezeichnen.
3. Sie melden dem AWA ihre Fachstellen und ihre weiteren für den Gewässerschutz zuständigen Organe.