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821.1 KGVOPE CH-BE

Art. 5 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) - Fachstellen

Allgemeine Bestimmungen - Gemeinden
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Art. 5 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) · Fachstellen

1. Die Gemeinden bezeichnen die Fachstellen für

a. die Liegenschaftsentwässerung,

b. das Kanalisationswesen und die öffentliche Abwasserreinigungsanlage.

2. Sie können zudem eine Fachstelle für die Industrie- und Gewerbebetriebe bezeichnen.

3. Sie melden dem AWA ihre Fachstellen und ihre weiteren für den Gewässerschutz zuständigen Organe.

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