Art. 44 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) - Übergangsbestimmungen a Landwirtschaft
Art. 44 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) · Übergangsbestimmungen a Landwirtschaft
1. Die auf Grund von Artikel 19 erforderlichen Anlagen zur Lagerung von flüssigen Hofdüngern müssen bis zum 31. Oktober 2007 erstellt werden.
2. Bei Betrieben, die Beiträge gemäss der Verordnung des Bundesrates über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft erhalten, und bei Landwirtschaftsbetrieben, deren Lagereinrichtungen weniger als 70 Prozent der notwendigen Kapazität betragen, müssen die erforderlichen Anlagen bis zum 31. Dezember 2001 erstellt werden.
3. Anlagen zur Mistlagerung, die die Anforderungen nach Artikel 19 nicht erfüllen, müssen bis zum 31. Dezember 2001 saniert werden.
4. Das AWA kann Ausnahmen bewilligen. Ausnahmen können insbesondere für Betriebe gewährt werden, deren Existenz nicht gesichert ist. Die Gesuchstellenden haben für die Gewährung von Ausnahmen von Absätzen 1 und 2 eine schriftliche Beurteilung durch die landwirtschaftliche Betriebsberatung beizubringen.