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821.1 KGVOPE CH-BE

Art. 42 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) - Leitungsanschlüsse über die Gemeindegrenze

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Art. 42 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) · Leitungsanschlüsse über die Gemeindegrenze

1. Sehen die Reglemente von Gemeinden oder unter den Gemeinden abgeschlossene Verträge nichts anderes vor, gelten für Anschlüsse aus einer Gemeinde an Leitungen einer anderen folgende Regeln

a) Zuständig für die Anordnung von Hausanschlüssen an Leitungen einer anderen Gemeinde ist die Standortgemeinde der Abwasser erzeugenden Liegenschaft;

b) die Standortgemeinde holt vor Erlass der Verfügung die Zustimmung der Gemeinden und Gemeindeverbindungen ein, welche die Abwässer abnehmen;

c) die Standortgemeinde übt unter Beizug der interessierten Gemeinden und Gemeindeverbindungen die Baukontrolle aus;

d) die Standortgemeinde bezieht nach den Ansätzen ihres Reglementes die einmaligen und die wiederkehrenden Gebühren; sie liefert den Gemeinden und Gemeindeverbindungen, welche die Abwässer abnehmen, einen angemessenen Anteil ab.

2. Kommt zwischen den Gemeinden und Gemeindeverbindungen über den Anschluss, die Ausführung oder die Gebührenverteilung keine Einigung zustande, verfügt das AWA.

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