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821.1 KGVOPE CH-BE

Art. 41 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) - Duldungspflichten Dritter

Vollzug
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Art. 41 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) · Duldungspflichten Dritter

1. Die Behörden nach Artikel 1 bis 5 gelten als Vollzugsorgane im Sinne von Artikel 52 GSchG.

2. Sie haben freien Zutritt zu allen Abwasser- und Gewässerschutzanlagen und zu den anderen Anlagen, soweit diese für den Gewässerschutz von Bedeutung sind. Sie unterstehen der Geheimhaltungspflicht.

3. Sie können die Mithilfe der übrigen Gewässerschutzpolizeiorgane beanspruchen und gewähren diesen ihrerseits die nötige Unterstützung.

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