821.1
KGVOPE
CH-BE
Art. 40 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) - Unmittelbarer Zwang
Vollzug
Art. 40 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) · Unmittelbarer Zwang
Zur Behebung einer Gewässerverunreinigung oder zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Gewässer verfügt die Behörde unverzüglich die erforderlichen Massnahmen wie Ausserbetriebnahme von Tank-, Fabrikations- oder Abwasseranlagen, Entfernung defekter Einrichtungen, Boden- und andere Untersuchungen und notfalls ein Wohn- oder Betriebsverbot.