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821.1 KGVOPE CH-BE

Art. 40 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) - Unmittelbarer Zwang

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Art. 40 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) · Unmittelbarer Zwang

Zur Behebung einer Gewässerverunreinigung oder zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Gewässer verfügt die Behörde unverzüglich die erforderlichen Massnahmen wie Ausserbetriebnahme von Tank-, Fabrikations- oder Abwasseranlagen, Entfernung defekter Einrichtungen, Boden- und andere Untersuchungen und notfalls ein Wohn- oder Betriebsverbot.

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