821.1
KGVOPE
CH-BE
Art. 39 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) - Kataster
Gewässerschutzkarte
Art. 39 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) · Kataster
1. Das AWA führt einen Kataster über die geologischen Untersuchungen.
2. Der Kataster steht den Interessierten zur Einsicht offen.
3. Die kantonalen Stellen und die Gemeinden, die geologische oder hydrogeologische Untersuchungen durchführen lassen, stellen dem AWA eine Kopie ihres Berichtes unentgeltlich zur Verfügung.