821.1
KGVOPE
CH-BE
Art. 38 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) - Gewässerschutzbereiche, Verfahren und Rechtswirkungen
Gewässerschutzkarte
Art. 38 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) · Gewässerschutzbereiche, Verfahren und Rechtswirkungen
1. Vor der Festlegung der Gewässerschutzbereiche hört das AWA die interessierten Gemeinden und Amtsstellen an. Es berücksichtigt dabei nach Möglichkeit die gemachten Anregungen.
2. Es stellt die Karten den Gemeinden, den Regierungsstatthalterämtern und weiteren interessierten Stellen zur Verfügung.
3. Die sich aus der Festlegung der Bereiche gemäss Absatz 1 ergebenden erforderlichen Auflagen und Bedingungen sind in die Bewilligungen aufzunehmen.