Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
821.1 KGVOPE CH-BE

Art. 38 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) - Gewässerschutzbereiche, Verfahren und Rechtswirkungen

Gewässerschutzkarte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (58 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 38 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) · Gewässerschutzbereiche, Verfahren und Rechtswirkungen

1. Vor der Festlegung der Gewässerschutzbereiche hört das AWA die interessierten Gemeinden und Amtsstellen an. Es berücksichtigt dabei nach Möglichkeit die gemachten Anregungen.

2. Es stellt die Karten den Gemeinden, den Regierungsstatthalterämtern und weiteren interessierten Stellen zur Verfügung.

3. Die sich aus der Festlegung der Bereiche gemäss Absatz 1 ergebenden erforderlichen Auflagen und Bedingungen sind in die Bewilligungen aufzunehmen.

← Art. 37 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) AWA a Zuständigkeit Art. 39 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →