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Art. 37 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) - Gewässerschutzkarte

Gewässerschutzkarte
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Art. 37 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) · Gewässerschutzkarte

1. Die Gewässerschutzkarte enthält auf Landeskartenblättern 1: 25 000 die Gewässerschutz- und Zuströmbereiche, die Grundwasserschutzzonen und -areale, die in der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung[17] aufgeführt sind, sowie die Quellschutzzonen.

2. Das AWA führt die dazu notwendigen hydrogeologischen Untersuchungen durch und besorgt zweckdienliche Dokumente.

3. Es stellt das Ergebnis auf der Karte gemäss Absatz 1 dar, die periodisch zu überarbeiten und neuen Erkenntnissen anzupassen ist.

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