821.1
KGVOPE
CH-BE
Art. 36d Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) - Rückerstattung
Abwasserfonds - Abwasserabgabe
Art. 36d Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) · Rückerstattung
1. Betrieben, deren Belastung durch die Abwasser- und Abfallabgabe zusammen im Jahr mehr als 600 Franken pro Beschäftigten beträgt, können auf Gesuch hin bis zu 90 Prozent der diesen Betrag übersteigenden Kosten rückerstattet werden.
2. Das Gesuch wird vom AWA behandelt.